ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Jugendlocation MÄX Wiener Neustadt
1. VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR ANMIETUNG UND ÜBERGABE
1.1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der WN Kul.Tour.Marketing GmbH (im Folgenden die Jugendlocation MÄX Wiener Neustadt, kurz MÄX genannt) und ihren Vertragspartner Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
1.2. Vertragsbedingungen
Die Räume und Flächen im MÄX werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten verwendet werden. Die Freiflächen sind kein Bestandteil der Raumnutzungsvereinbarung und dürfen somit nicht genutzt werden. Erst mit schriftlicher Bestätigung und nach Zahlungseingang der Kaution ist eine Veranstaltungsbuchung verbindlich. Eine Einzelvereinbarung ist nur gültig, wenn sie beidseitig unterfertigt wurde (Schriftformgebot).
1.3. Vertragsobjekt
Die Räume, Flächen und Einrichtungen im MÄX werden von MÄX ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Raumnutzungsvereinbarung) bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen, etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung des MÄX.
Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch MÄX schriftlich oder per E-Mail (office@maex-wn.at).
1.4. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben. Sämtliche etwaige baulichen oder sonstigen Veränderungen der Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. der Einrichtungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des MÄX zulässig, wobei der Vertragspartner sämtliche diesbezüglichen Kosten zu tragen hat. Sofern eine Zustimmung zu Änderungen erteilt wird, hat der Vertragspartner nach Ende der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
1.5. Übergabe der Vertragsobjekte
Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter des MÄX anwesend sind. Der Innenhof ist nicht Teil des Mietgegenstandes. Sollte es dennoch zu Verunreinigungen im Innenhof kommen, steht es dem MÄX frei anfallende Reinigungskosten an den Mieter weiter zu verrechnen.
Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichem Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine finden vor Beginn bzw. nach Ende der Auf- bzw. Abbauzeit statt. Kleine, technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (Dekoration, etc.) gelten nicht als Mängel. Im Falle irgendwelcher Beschädigungen der Veranstaltungsflächen, Wände, Fußböden, Leitungen und anderer technischer oder baulicher Einrichtungen ist dies dem MÄX unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens des MÄX informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.
1.6. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.
1.7. Bevollmächtigte
Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des MÄX mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen (Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen).
1.8. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist das MÄX ermächtigt, die ihm zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
1.9. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die vom MÄX erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern des MÄX ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren, ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. MÄX ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung des MÄX bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie können den Betrieb von Maschinen, Geräten usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des MÄX darstellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten.
2. Behördliche Vorschriften, Genehmigungen
2.1. Anmeldung, Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Der Vertragspartner sorgt für sämtliche behördlichen Anmeldungen der Veranstaltung und hat darüber hinaus sämtliche mit der Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und vorgeschriebene behördliche Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Vertragspartner. Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen sind auf Verlangen des MÄX nachzuweisen. Aufführungsbewilligungen sind vom Vertragspartner rechtzeitig zu besorgen und dieser hat alle anfallenden Entgelte, Abgaben und Gebühren zu bezahlen, insbesondere in Hinblick auf Urheberrechte und Lizenzen (z.B. AKM).
Sollte das MÄX direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
2.2. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen (entsprechend den veranstaltungspolizeilichen Vorschriften).
2.3. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen.
2.4. Fremdgeräte
Das Verwenden von Geräten, die nicht von MÄX zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des MÄX erlaubt. Der Veranstalter hat sich über die für Österreich geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art (auch für Leben oder Gesundheit) geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Aufführungen jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten. In den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren nicht betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in das Gebäude fahren. Sofern Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnungen verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.
3. Zutrittsrecht
3.1. Amtliche Organe, Behördenvertreter und Vertreter des MÄX
Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern des MÄX ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen.
4. Art der Veranstaltungen
4.1. Extremistische Veranstaltungen
Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich dabei im Hinblick auf das Verbotsgesetz, das Pornographiegesetz, das Suchtmittelgesetz, Kinder- und Jugendschutz, die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung einschließlich der Menschenrechte oder in Hinblick auf Gewaltverherrlichung, die es zu vermeiden
gilt, bedenklich erscheint, hat MÄX das Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.
4.2. Aufrechterhaltung des Ansehens
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.
5. Informationspflicht
5.1. Art und Ablauf
Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung einer Veranstaltung dem MÄX schriftlich oder per Mail genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.
Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die maximale Besucheranzahl nicht überschritten wird.
5.2. Verteilen von Waren oder Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände des MÄX ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des MÄX gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern). Bei direkter Inanspruchnahme des MÄX hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
5.3. Werbemaßnahmen
Über die beabsichtigten Werbemaßnahmen des Mieters ist MÄX rechtzeitig zu informieren. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die von MÄX genehmigten Benennung verwendet werden. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. MÄX kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Die Durchführung von Werbemaßnahmen auf Flächen des MÄX außerhalb der angemieteten ist nicht zulässig, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung und Anbringung von Werbematerial jeder Art, z.B. Prospekte, Plakate, Aufkleber, usw.
Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb des Gebäudes nicht zulässig: Werbemaßnahmen, die
a. gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen
b. zu Störung dritter Personen führen, z.B. durch akustische oder optische Belästigung
c. zu Störungen des Besucherflusses führen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen
d. gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere die Brandverhütungsstelle, verstoßen
Der Gebrauch des Logos und des Schriftzuges „MÄX“ bedarf der ausdrücklichen Genehmigung von MÄX. Im Fall der Nichteinhaltung ist der Vertragspartner schadenersatzpflichtig.
MÄX hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen.
5.4. Technische Richtlinien
Technische Richtlinien werden jeweils im Vorfeld vor dem Aufbau vom Vertragspartner übermittelt (wie z.B. Strombedarf und benötigte Anschlüsse).
5.5. Planungsarbeiten
Der Veranstalter oder vom Veranstalter beauftragte Firmen und Personen müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten informieren und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen der einzelnen Räumlichkeiten und Ebenen mit Maßangaben angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Am Freigelände sind keine Aufbauten erlaubt. Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig.
6. Zahlungskonditionen
6.1. Zahlungstermine
Spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn muss die Kaution mittels Überweisung auf das Konto der Jugendlocation MÄX eingegangen sein.
Spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten, des Caterings und allen Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe abzüglich der zuvor bezahlten Kaution. Der sich aus der Abrechnung ergebene Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig bzw. wird vom MÄX auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto refundiert.
6.2. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner dem MÄX Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verschuldensunabhängig zu bezahlen (bei Privatkunden 4 %).
7. Vertragsrücktritt
7.1. Rücktritt vom Vertrag
MÄX ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a. der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
b. eventuell notwendige, behördliche Genehmigungen MÄX nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder, wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet;
c. MÄX bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;
d. MÄX infolge höherer Gewalt (z.B. Pandemie, Epidemie) oder aus einem anderen Umstand unverschuldet gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen bzw. zu räumen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen bestehen. MÄX werden sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen;
e. über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;
f. der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber dem MÄX;
7.2. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten.
7.3. Stornobedingungen
Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist unter folgenden Stornogebühren möglich:
Bis 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung: kostenlos
Bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 50% des Gesamtpreises (inkl. Ust.)
Bis 2 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 100% des Gesamtpreises (inkl. Ust.)
Zusätzlich sind dem MÄX alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen. Bei Stornierungen aufgrund von höherer Gewalt (Pandemie, Epidemie) werden die bereits eingegangenen Zahlungen dem Vertragspartner rückerstattet. Das MÄX kann aber nicht stornierbare Kosten (z.B. für angemietetes Veranstaltungsequipment durch externen Lieferanten) an den Vertragspartner 1:1 weiterverrechnen.
8. Haftung
8.1. Schäden
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaus. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. Dies gilt insbesondere für
* Schäden am Gebäude, Freigelände und Inventar infolge der Veranstaltung,
* Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
* alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,
* alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung
Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Nach Übergabe der Location hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf nächtliche Rufbereitschaft durch das (technische) Team des MÄX. MÄX haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) ist ausgeschlossen.
Der Vertragspartner haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen.
Bei nicht Einhalten des Rauchverbots, bei nicht sachgemäßem Verlassen der Location (z.B. Abwesenheit des Vertragspartners oder nicht abschließen) oder ähnlichem Zuwiderhandeln der Vereinbarungen kann nachträglich eine Pönale verrechnet werden.
8.2. Unfälle
MÄX übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer, Lieferanten oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen es sei denn, MÄX oder eine Person, für die es einzustehen hat, hat einen derartigen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
8.3. Abhandengekommene Gegenstände/ Versicherung
MÄX haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sowie eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung sind vom Veranstalter selbst abzuschließen und werden von MÄX unbedingt empfohlen.
8.4. Eingebrachtes Gut
Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.), die ins MÄX eingebracht werden, wird vom MÄX keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. das MÄX von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten es sei denn, MÄX oder eine Person, für die sie einzustehen hat, hat einen derartigen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet. Bewachung wird vom MÄX nicht gestellt.
8.5. Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten des MÄX verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt MÄX keine Haftung.
8.6. Nicht termingerechter Abbau
Bei einem nicht-termingerechten Abbau werden dem Vertragspartner die zusätzlichen Stunden in Rechnung gestellt.
8.7. Aufträge
Das Aufsichtspersonal des MÄX ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Veranstalter entgegenzunehmen. MÄX haftet in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge.
8.8. Bewachung
MÄX behält sich vor in Absprache mit dem Kunden Securities für die Veranstaltung zu bestellen, welche an den Veranstalter 1:1 weiterverrechnet werden.
8.9. Lieferungen/Sendungen
Nicht zuordenbare Güter werden vom MÄX nicht angenommen, es sei denn, ein vom Veranstalter nominierter Vertreter übernimmt diese Güter.
9. Besonderheiten der Location
9.1. Reinigung
MÄX bestellt eine Grundreinigung und Endreinigung der Räume, die Kosten hierfür sind im Angebot enthalten. Nach der Veranstaltung muss der Vertragspartner die angemieteten Räumlichkeiten besenrein übergeben. Bei übermäßiger Verschmutzung oder einer notwendigen Sonderreinigung (z.B. Einsatz von Konfetti) behaltet sich das MÄX vor, die Kosten ohne vorherige Warnung an den Kunden weiter zu geben.
Bei Mietverträgen, die über 6 Monate vor der Veranstaltung abgeschlossen wurden, behaltet sich das MÄX vor, mögliche Index- und Preisanpassungen seitens der Reinigungsfirma an den Vertragspartner weiter zu verrechnen.
9.2. Abfallentsorgung
Der Veranstalter hat für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch deren Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen. Wird die Jugendlocation MÄX vom Vertragspartner beauftragt Müllbehälter aufzustellen, werden die Kosten 1:1 dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Die anfallenden Materialien müssen dann durch den Veranstalter unter Benutzung der hierfür aufgestellten Container unter Berücksichtigung der Trennung wiederverwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll entfernt werden. Generell ist MÄX berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, wenn dies nicht ordnungsgemäß erfolgt.
9.3. Bodenbeläge
Zur Auslegung der Räume mit Teppichböden dürfen nur selbstliegende Teppichböden und Platten verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist verboten. Einzig die Verwendung durch die vom MÄX genannten Klebebänder ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Veranstalter rückstandslos entfernt werden müssen.
9.4. Brandschutztechnische Bestimmungen
Feuerlösch-, und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden.
9.5. Sonstige Sicherheitsauflagen
Geräte, die mit Kohle, Gas oder anderen brennbaren Flüssigkeiten betrieben werden, dürfen nicht aufgestellt werden. Vorführungen mit offenem Licht und Feuer oder pyrotechnischen Produkten sind nicht gestattet. Sollten sogenannte Nebelmaschinen Verwendung finden, ist dies dem MÄX zwei Wochen im Vorhinein zu melden.
9.6. Rauchverbot
In allen Räumlichkeiten des MÄX herrscht absolutes Rauchverbot. Im Freigelände ist das Rauchen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen grundsätzlich gestattet. Der Vertragspartner hat aber dafür Sorge zu tragen, dass dadurch keine unzumutbare Lärmbelästigung für die Anrainer entsteht.
9.7. Freigelände/Lärmbelästigung
Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Gäste, Besucher und Mitwirkenden im Freigelände MÄX keine unzumutbare Lärmbelästigung für die Anrainer verursachen.
10. Allgemeine rechtliche Bestimmungen
10.1. Schriftform
Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2. Mündliche Mitteilungen
Bei Gefahr in Verzug (z.B. während einer Veranstaltung) hat der Vertragspartner die Pflicht sofort einen Ansprechpartner von MÄX darüber telefonisch zu informieren.
10.3. Kompensation
Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.
10.4. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch MÄX kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen des MÄX gegenüber zur ungeteilten Hand.
10.5. Mitarbeiter
Alle im MÄX tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.
10.6. Stempel- und Rechtsgebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenen Stempel- und Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.
10.7. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung
Allen Verträgen liegt österreichisches materielles Recht zugrunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Wiener Neustadt. Für allfällige Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wiener Neustadt vereinbart.
10.8. Schadenersatzanspruch
Etwaige Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen MÄX sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten. Die Bestimmungen des KSCHGs bleiben unberührt.