ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Der Jugendlocation MÄX Wiener Neustadt
VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR ANMIETUNG UND ÜBERGABE
1.1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der WN Kul.Tour.Marketing GmbH (im Folgenden die Jugendlocation MÄX Wiener Neustadt, kurz MÄX genannt) und ihren Vertragspartner Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
1.2. Vertragsbedingungen
Die Räume und Flächen im MÄX werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten verwendet werden. Die Freiflächen sind kein Bestandteil der Raumnutzungsvereinbarung und dürfen somit nicht genutzt werden. Erst mit schriftlicher Bestätigung und nach Zahlungseingang der Kaution ist eine Veranstaltungsbuchung verbindlich. Eine Einzelvereinbarung ist nur gültig, wenn sie beidseitig unterfertigt wurde (Schriftformgebot).
1.3. Vertragsobjekt
Die Räume, Flächen und Einrichtungen im MÄX werden von MÄX ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Raumnutzungsvereinbarung) bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen, etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung des MÄX.
Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch MÄX schriftlich oder per E-Mail (office@maex-wn.at).
1.4. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben. Sämtliche etwaige baulichen oder sonstigen Veränderungen der Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. der Einrichtungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des MÄX zulässig, wobei der Vertragspartner sämtliche diesbezüglichen Kosten zu tragen hat. Sofern eine Zustimmung zu Änderungen erteilt wird, hat der Vertragspartner nach Ende der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
1.5. Übergabe der Vertragsobjekte
Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter des MÄX anwesend sind.
Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichem Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine finden vor Beginn bzw. nach Ende der Auf- bzw. Abbauzeit statt. Kleine, technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (Dekoration, etc.) gelten nicht als Mängel. Im Falle irgendwelcher Beschädigungen der Veranstaltungsflächen, Wände, Fußböden, Leitungen und anderer technischer oder baulicher Einrichtungen ist dies dem MÄX unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens des MÄX informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.
1.6. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.
1.7. Bevollmächtigte
Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des MÄX mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen (Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen).
1.8. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist das MÄX ermächtigt, die ihm zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
1.9. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die vom MÄX erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern des MÄX ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren, ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. MÄX ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung des MÄX bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes
auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie können den Betrieb von Maschinen, Geräten usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des MÄX darstellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten.
2. Behördliche Vorschriften, Genehmigungen
2.1. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Der Vertragspartner sorgt für sämtliche behördlichen Anmeldungen der Veranstaltung und hat darüber hinaus sämtliche mit der Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und vorgeschriebene behördliche Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Vertragspartner. Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen sind auf Verlangen des MÄX nachzuweisen. Aufführungsbewilligungen sind vom Vertragspartner rechtzeitig zu besorgen und dieser hat alle anfallenden Entgelte, Abgaben und Gebühren zu bezahlen, insbesondere in Hinblick auf Urheberrechte und Lizenzen (z.B. AKM).
Sollte das MÄX direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
2.2. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen (entsprechend den veranstaltungspolizeilichen Vorschriften).
2.3. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen.
2.4. Fremdgeräte
Das Verwenden von Geräten, die nicht von MÄX zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des MÄX erlaubt. Der Veranstalter hat sich über die für Österreich geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art (auch für Leben oder Gesundheit) geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Aufführungen jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten. In den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren nicht betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in das Gebäude fahren. Sofern Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnungen verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.
3. Zutrittsrecht
3.1. Amtliche Organe, Behördenvertreter und Vertreter des MÄX
Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern des MÄX ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen.
4. Art der Veranstaltungen
4.1. Extremistische Veranstaltungen
Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich dabei im Hinblick auf das Verbotsgesetz, das Pornographiegesetz, das Suchtmittelgesetz, Kinder- und Jugendschutz, die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung einschließlich der Menschenrechte oder in Hinblick auf Gewaltverherrlichung, die es zu vermeiden
gilt, bedenklich erscheint, hat MÄX das Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.
4.2. Aufrechterhaltung des Ansehens
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.
5. Informationspflicht
5.1. Art und Ablauf
Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung einer Veranstaltung dem MÄX schriftlich oder per Mail genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.
Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die maximale Besucheranzahl nicht überschritten wird.
5.2. Verteilen von Waren oder Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände des MÄX ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des MÄX gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern). Bei direkter Inanspruchnahme des MÄX hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
5.3. Werbemaßnahmen
Über die beabsichtigten Werbemaßnahmen des Mieters ist MÄX rechtzeitig zu informieren. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die von MÄX genehmigten Benennung verwendet werden. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. MÄX kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Die Durchführung von Werbemaßnahmen auf Flächen des MÄX außerhalb der angemieteten ist nicht zulässig, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung und Anbringung von Werbematerial jeder Art, z.B. Prospekte, Plakate, Aufkleber, usw. Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb des Gebäudes nicht zulässig: Werbemaßnahmen, die
a. gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen
b. zu Störung dritter Personen führen, z.B. durch akustische oder optische Belästigung
c. zu Störungen des Besucherflusses führen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen
d. gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere die Brandverhütungsstelle, verstoßen
Der Gebrauch des Logos und des Schriftzuges „MÄX“ bedarf der ausdrücklichen Genehmigung von MÄX. Im Fall der Nichteinhaltung ist der Vertragspartner schadenersatzpflichtig.
MÄX hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen.
5.4. Technische Richtlinien
Technische Richtlinien werden jeweils im Vorfeld vor dem Aufbau vom Vertragspartner übermittelt (wie z.B. Strombedarf und benötigte Anschlüsse).
5.5. Planungsarbeiten
Der Veranstalter oder vom Veranstalter beauftragte Firmen und Personen müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten informieren und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen der einzelnen Räumlichkeiten und Ebenen mit Maßangaben angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Am Freigelände sind keine Aufbauten erlaubt. Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig.
6. Zahlungskonditionen
6.1. Zahlungstermine
Spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn muss die Kaution mittels Überweisung auf das Konto der Jugendlocation MÄX eingegangen sein.
Spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten, des Caterings und allen Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe abzüglich der zuvor bezahlten Kaution. Der sich aus der Abrechnung ergebene Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig bzw. wird vom MÄX auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto refundiert.
6.2. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner dem MÄX Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verschuldensunabhängig zu bezahlen (bei Privatkunden 4 %).