ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Jugendlocation MÄX Wiener Neustadt
1. VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR ANMIETUNG UND ÜBERGABE
1.1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der WN Kul.Tour.Marketing GmbH (im Folgenden die
Jugendlocation MÄX Wiener Neustadt, kurz MÄX genannt) und ihren Vertragspartner Anwendung, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart wurde.
1.2. Vertragsbedingungen
Die Räume und Flächen im MÄX werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur
gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten verwendet werden. Die Freiflächen sind kein Bestandteil der
Raumnutzungsvereinbarung und dürfen somit nicht genutzt werden. Erst mit schriftlicher Bestätigung und nach Zahlungseingang
der Kaution ist eine Veranstaltungsbuchung verbindlich. Eine Einzelvereinbarung ist nur gültig, wenn sie beidseitig unterfertigt
wurde (Schriftformgebot).
1.3. Vertragsobjekt
Die Räume, Flächen und Einrichtungen im MÄX werden von MÄX ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen
(Raumnutzungsvereinbarung) bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen, etc. bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des MÄX.
Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch
MÄX schriftlich oder per E-Mail (office@maex-wn.at).
1.4. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach
Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in
dem sie sich vor der Benützung befunden haben. Sämtliche etwaige baulichen oder sonstigen Veränderungen der
Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. der Einrichtungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des MÄX zulässig,
wobei der Vertragspartner sämtliche diesbezüglichen Kosten zu tragen hat. Sofern eine Zustimmung zu Änderungen erteilt
wird, hat der Vertragspartner nach Ende der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
1.5. Übergabe der Vertragsobjekte
Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und
ein Vertreter des MÄX anwesend sind.
Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichem Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung
unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine finden vor Beginn bzw. nach Ende der Auf- bzw. Abbauzeit statt. Kleine,
technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (Dekoration, etc.) gelten nicht als Mängel. Im Falle
irgendwelcher Beschädigungen der Veranstaltungsflächen, Wände, Fußböden, Leitungen und anderer technischer oder
baulicher Einrichtungen ist dies dem MÄX unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens des MÄX informiert.
Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.
1.6. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend
und ständig telefonisch erreichbar ist.
1.7. Bevollmächtigte
Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und
Erklärungen auch seitens des MÄX mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen (Namen der
Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen).
1.8. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen
Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist das MÄX ermächtigt, die ihm zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen
ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
1.9. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und
andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt
die vom MÄX erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie
Vertretern des MÄX ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren, ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. MÄX ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu
überzeugen. Die Geschäftsleitung des MÄX bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen
Zustandes
auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie können
den Betrieb von Maschinen, Geräten usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem
Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des MÄX darstellt. Der Veranstalter ist
verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen. Soweit örtliche gewerbe- und
gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der
Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten.
2. Behördliche Vorschriften, Genehmigungen
2.1. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Der Vertragspartner sorgt für sämtliche behördlichen Anmeldungen der Veranstaltung und hat darüber hinaus sämtliche mit
der Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und vorgeschriebene behördliche Genehmigungen
rechtzeitig zu erwirken. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Vertragspartner. Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen
sowie das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen sind auf Verlangen des MÄX nachzuweisen. Aufführungsbewilligungen
sind vom Vertragspartner rechtzeitig zu besorgen und dieser hat alle anfallenden Entgelte, Abgaben und Gebühren zu bezahlen,
insbesondere in Hinblick auf Urheberrechte und Lizenzen (z.B. AKM).
Sollte das MÄX direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu
halten.
2.2. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird
ausdrücklich hingewiesen (entsprechend den veranstaltungspolizeilichen Vorschriften).
2.3. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden.
Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen.
2.4. Fremdgeräte
Das Verwenden von Geräten, die nicht von MÄX zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des MÄX
erlaubt. Der Veranstalter hat sich über die für Österreich geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie
Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen
Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, sodass
Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art (auch für
Leben oder Gesundheit) geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder
vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen
für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Aufführungen jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen
genannt sind, zu beachten. In den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren nicht
betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in das Gebäude fahren. Sofern
Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum
aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnungen
verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.
3. Zutrittsrecht
3.1. Amtliche Organe, Behördenvertreter und Vertreter des MÄX
Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern des MÄX ist der Zutritt zu den
vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen.
4. Art der Veranstaltungen
4.2. Aufrechterhaltung des Ansehens
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss
dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.
5. Informationspflicht
5.1. Art und Ablauf
Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung einer Veranstaltung dem MÄX schriftlich oder per Mail genaue
Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.
Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die maximale Besucheranzahl nicht überschritten wird.
5.2. Verteilen von Waren oder Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände
des MÄX ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des MÄX gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen
behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern). Bei direkter
Inanspruchnahme des MÄX hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
5.3. Werbemaßnahmen
Über die beabsichtigten Werbemaßnahmen des Mieters ist MÄX rechtzeitig zu informieren. Für die Ankündigung einer
Veranstaltung darf nur die von MÄX genehmigten Benennung verwendet werden. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten
Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. MÄX kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen.
Die Durchführung von Werbemaßnahmen auf Flächen des MÄX außerhalb der angemieteten ist nicht zulässig, falls nicht anders
schriftlich vereinbart. Darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung und Anbringung von
Werbematerial jeder Art, z.B. Prospekte, Plakate, Aufkleber, usw. Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb des
Gebäudes nicht zulässig: Werbemaßnahmen, die
a. gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Regeln derTechnik oder die guten Sitten verstoßen
b. zu Störung dritter Personen führen, z.B. durch akustische oder optische Belästigung
c. zu Störungen des Besucherflusses führen und damit denVeranstaltungsablauf beeinträchtigen
d. gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere die Brandverhütungsstelle, verstoßen
Der Gebrauch des Logos und des Schriftzuges „MÄX“ bedarf der ausdrücklichen Genehmigung von MÄX.
Im Fall der Nichteinhaltung ist der Vertragspartner schadenersatzpflichtig.
MÄX hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne
Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen.
5.4. Technische Richtlinien
Technische Richtlinien werden jeweils im Vorfeld vor dem Aufbau vom Vertragspartner übermittelt (wie z.B. Strombedarf und
benötigte Anschlüsse).
5.5. Planungsarbeiten
Der Veranstalter oder vom Veranstalter beauftragte Firmen und Personen müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort
und Stelle über die technischen Gegebenheiten informieren und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können
Grundrissskizzen der einzelnen Räumlichkeiten und Ebenen mit Maßangaben angefordert werden, für die aber keine Gewähr
übernommen werden kann. Am Freigelände sind keine Aufbauten erlaubt. Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig.
6. Zahlungskonditionen
6.1. Zahlungstermine
Spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn muss die Kaution mittels Überweisung auf das Konto der Jugendlocation MÄX
eingegangen sein.
Spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten, des Caterings und
allen Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe abzüglich der zuvor bezahlten
Kaution. Der sich aus der Abrechnung ergebene Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig bzw. wird vom MÄX auf
ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto refundiert.
6.2. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner dem MÄX Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz verschuldensunabhängig zu bezahlen (bei Privatkunden 4 %).
7. Vertragsrücktritt
7.1. Rücktritt vom Vertrag
MÄX ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a. der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
b. eventuell notwendige, behördliche Genehmigungen MÄX nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder, wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet;
c. MÄX bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende
rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu
befürchten ist;
d. MÄX infolge höherer Gewalt (z.B. Pandemie, Epidemie) oder aus einem anderen Umstand unverschuldet
gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche
vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen bzw. zu räumen. Darunter fallen auch
Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch
Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen bestehen. MÄX
werden sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung
bemühen.
e. über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;
f. der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner
erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber dem MÄX.
7.2. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen
zurücktreten.
7.3. Stornobedingungen
Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist unter folgenden Stornogebühren möglich:
Bis 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung: kostenlos
Bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 50% des Gesamtpreises (inkl. Ust.)
Bis 2 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 100% des Gesamtpreises (inkl. Ust.)
Zusätzlich sind dem MÄX alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen. Bei Stornierungen aufgrund von höherer
Gewalt (Pandemie, Epidemie) werden die bereits eingegangenen Zahlungen dem Vertragspartner rückerstattet. Das MÄX kann
aber nicht stornierbare Kosten (z.B. für angemietetes Veranstaltungsequipment durch externen Lieferanten) an den
Vertragspartner 1:1 weiterverrechnen.
8. Haftung
8.1. Schäden
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung,
des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaus. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden -, die von
ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen,
zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. Dies gilt insbesondere für
* Schäden am Gebäude, Freigelände und Inventar infolge der Veranstaltung,
* Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
* alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus
einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,
* alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben,
insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt
möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung
Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Nach Übergabe der Location hat
der Vertragspartner keinen Anspruch auf nächtliche Rufbereitschaft durch das (technische) Team des MÄX. MÄX haftet ausschließlich
für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) ist ausgeschlossen.
Der Vertragspartner haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb
oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen.
Bei nicht Einhalten des Rauchverbots, bei nicht sachgemäßem Verlassen der Location (z.B. Abwesenheit des Vertragspartners
oder nicht abschließen) oder ähnlichem Zuwiderhandeln der Vereinbarungen kann nachträglich eine Pönale verrechnet werden.
8.2. Unfälle
MÄX übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer, Lieferanten oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen es sei
denn, MÄX oder eine Person, für die es einzustehen hat, hat einen derartigen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet.
8.3. Abhandengekommene Gegenstände/ Versicherung
MÄX haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder
im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen
(z.B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sowie eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung sind vom Veranstalter selbst
abzuschließen und werden von MÄX unbedingt empfohlen.
8.4. Eingebrachtes Gut
Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.), die ins MÄX eingebracht werden, wird vom MÄX keine wie auch
immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. das MÄX von
allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten es sei denn, MÄX oder eine Person, für die sie
einzustehen hat, hat einen derartigen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet. Bewachung wird vom MÄX nicht
gestellt.
8.5. Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, etc.), falls sie nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten des MÄX verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen
jeglicher Art, übernimmt MÄX keine Haftung.
8.6. Nicht termingerechter Abbau
Bei einem nicht-termingerechten Abbau werden dem Vertragspartner die zusätzlichen Stunden in Rechnung gestellt.
8.7. Aufträge
Das Aufsichtspersonal des MÄX ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Veranstalter entgegenzunehmen. MÄX haftet
in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge.
8.8. Bewachung
MÄX behält sich vor in Absprache mit dem Kunden Securities für die Veranstaltung zu bestellen, welche an den Veranstalter
1:1 weiterverrechnet werden.
8.9. Lieferungen/Sendungen
Nicht zuordenbare Güter werden vom MÄX nicht angenommen, es sei denn, ein vom Veranstalter nominierter Vertreter übernimmt
diese Güter.
9. Besonderheiten der Location
9.1. Reinigung
MÄX bestellt eine Grundreinigung und Endreinigung der Räume, die Kosten hierfür sind im Angebot enthalten. Nach der
Veranstaltung muss der Vertragspartner die angemieteten Räumlichkeiten besenrein übergeben. Bei übermäßiger Verschmutzung
oder einer notwendigen Sonderreinigung (z.B. Einsatz von Konfetti) behaltet sich das MÄX vor, die Kosten ohne vorherige
Warnung an den Kunden weiter zu geben.
9.2. Abfallentsorgung
Der Veranstalter hat für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch deren Aufund Abbau entsteht, Sorge zu tragen. Wird die Jugendlocation MÄX vom Vertragspartner beauftragt Müllbehälter aufzustellen,
werden die Kosten 1:1 dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Die anfallenden Materialien müssen dann durch den
Veranstalter unter Benutzung der hierfür aufgestellten Container unter Berücksichtigung der Trennung wiederverwertbarer
Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll entfernt werden. Generell ist MÄX berechtigt, die
Beseitigung auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, wenn dies nicht ordnungsgemäß erfolgt.
9.3. Bodenbeläge
Zur Auslegung der Räume mit Teppichböden dürfen nur selbstliegende Teppichböden und Platten verwendet werden. Das
Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist verboten. Einzig die Verwendung durch die vom MÄX
genannten Klebebänder ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Veranstalter rückstandslos entfernt werden müssen.
9.4. Brandschutztechnische Bestimmungen
Feuerlösch-, und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den
Räumen sowie die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial,
Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden.
9.5. Sonstige Sicherheitsauflagen
Geräte, die mit Kohle, Gas oder anderen brennbaren Flüssigkeiten betrieben werden, dürfen nicht aufgestellt werden.
Vorführungen mit offenem Licht und Feuer oder pyrotechnischen Produkten sind nicht gestattet. Sollten sogenannte
Nebelmaschinen Verwendung finden, ist dies dem MÄX zwei Wochen im Vorhinein zu melden.
9.6. Rauchverbot
In allen Räumlichkeiten des MÄX herrscht absolutes Rauchverbot. Im Freigelände ist das Rauchen nur in den dafür vorgesehenen
Bereichen grundsätzlich gestattet. Der Vertragspartner hat aber dafür Sorge zu tragen, dass dadurch keine unzumutbare
Lärmbelästigung für die Anrainer entsteht.
9.7. Freigelände/Lärmbelästigung
Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Gäste, Besucher und Mitwirkenden im Freigelände MÄX keine unzumutbare
Lärmbelästigung für die Anrainer verursachen.
10. Allgemeine rechtliche Bestimmungen
10.1. Schriftform
Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2. Mündliche Mitteilungen
Bei Gefahr in Verzug (z.B. während einer Veranstaltung) hat der Vertragspartner die Pflicht sofort einen Ansprechpartner von
MÄX darüber telefonisch zu informieren.
10.3. Kompensation
Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen
Gegenansprüchen kompensieren.
10.4. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch MÄX kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere
Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben
lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle
Verpflichtungen des MÄX gegenüber zur ungeteilten Hand.
10.5. Mitarbeiter
Alle im MÄX tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen
Bestimmungen in Anwendung zu bringen.
10.6. Stempel- und Rechtsgebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenen Stempel- und Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.
10.7. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung
Allen Verträgen liegt österreichisches materielles Recht zugrunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der
deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden
Verbindlichkeiten ist Wiener Neustadt. Für allfällige Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils
sachlich zuständigen Gerichts in Wiener Neustadt vereinbart.
10.8. Schadenersatzanspruch
Etwaige Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen MÄX sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger, nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten. Die
Bestimmungen des KSCHGs bleiben unberührt.